bifa-aktuell | 23.05.2022

European Green Deal und Verpackungsgesetz (VerpackG)

Weniger Einweg, mehr Rezyklat und Mehrweg

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©Foto: dusk – stock.adobe.com

Mit dem European Green Deal soll bis 2050 Klimaneutralität in der EU hergestellt werden. Hierbei spielt der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft eine wesentliche Rolle. Bis 2030 sollen u.a. nur noch wiederverwendbare oder recycelbare Verpackungen hergestellt werden. In Deutschland soll das VerpackG den Weg ebnen, dieses Ziel zu erreichen.

Beispielsweise ist es gemäß VerpackG seit 2022 verboten, Kunststofftragetaschen mit Wandstärke unter 50 µm, die in Verkaufsstellen mit Waren gefüllt werden, in Verkehr zu bringen.

Hersteller und Vertreiber von Mehrwegverpackungen sind zu deren Rücknahme und Verwertung verpflichtet und müssen Verbraucher über die Rückgabemöglichkeit informieren.

Unternehmen, die Verpackungen mit ihren Waren in Verkehr bringen, müssen sich bis zum 01.06.2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren. Hersteller der vom VerpackG adressierten Verpackungen müssen die zurückgenommenen und verwerteten Mengen dokumentieren (Nachweispflicht).

Letztvertreiber, die Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher mit Waren befüllen, müssen ab 2023 auch Mehrwegverpackungen anbieten, wobei die Ware in der Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden darf.

Bis Ende 2030 sind von den Verpackungsabfällen jährlich mindestens 70 % zu recyceln. Dabei müssen folgende Recyclingquoten erreicht werden: Holz 30 %, Kunststoffe 55 %, Aluminium 60 %, Glas 75 %, Eisenmetalle 80 % und für PPK 85 %.

Was bedeutet das VerpackG für Getränkeverpackungen?

Ein weiteres Ziel des VerpackG ist es, einen Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke in Höhe von mindestens 70 % zu erzielen.

Seit 2022 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen bis 3 l, die mit Misch- und alkoholischen Getränken, Säften oder Nektaren befüllt sind sowie Dosen, die mit den genannten Getränken, mit trinkbaren Milcherzeugnissen oder mit diätetischen Getränken für Säuglinge/Kleinkinder befüllt sind. Der „Bestandsschutz“ für bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen endet zum 1.6.2022.

Auch sollen von den Einwegkunststoffgetränkeflaschen –mit wenigen Ausnahmen – ab 2025 mindestens 77 % und ab 2029 mindestens 90 % zum Zweck des Recyclings getrennt gesammelt werden.

Ab 2025 dürfen Hersteller PET-Einwegflaschen nur in Verkehr bringen, wenn diese mindestens zu 25 % und ab 2030 mindestens zu 30 % aus Rezyklaten bestehen. 

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