bifa-aktuell | 16.06.2021

Grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen

Bild in Lightbox zeigen
© Foto: bifa Umweltinstitut GmbH

Die starke Zunahme der grenzüberschreitend illegal verbrachten Kunststoffabfälle veranlasste die Mitgliedsstaaten des Basler-Übereinkommens schärfere Regelungen für die Kontrolle entsprechender Abfallverbringungen zu beschließen. Diese Regelungen sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. 

Die VVA (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen) unterscheidet zwischen Verbringungen innerhalb der EU und in Nicht-EU-Staaten. Innerhalb der EU gilt für ausgewählte ungefährliche Kunststoffabfälle, die nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Abfallarten sind, der Code EU3011. Als grün gelistete Abfälle können diese innerhalb der EU ohne Notifizierung verbracht werden. Es gilt das Verfahren nach Art. 18 VVA (Anhang VII).

...aber auch auf den Fremdstoffanteil.

Gemische aus grün gelisteten Kunststoffabfällen müssen in Anhang IIIA ausdrücklich genannt sein, um als solche eingestuft zu werden. Alle anderen Kunststoffabfallgemische sind mit dem Code EU48 als notifizierungspflichtig einzustufen. Dies gilt auch für als gefährlich eingestufte Kunststoffabfälle für die der Code AC300 gilt.

Ob Kunststoffabfälle i.S.d. Eintrages EU3011 „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ sind, kann anhand nationaler und internationaler Spezifikationen bestimmt werden. Hierzu bereitet die Kommission zurzeit die Anlaufstellenleitlinie 12 vor.

In der VVA sind noch weitere Regelungen zu Verbringungen außerhalb der EU in OECD- oder Nicht-OECD-Staaten festgelegt.

Sie wünschen weitere Informationen?
Gerne können Sie mich kontaktieren:
Dr. Fatah Naji
fnaji[at]bifa.de